Vertragsbedingungen der Firma Get your Group GmbH für Verträge mit Wiederverkäufern
1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen
1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma (Get your Group GmbH), nachstehend GyG GmbH abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete“ genannt) an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von GyG GmbH bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.
1.2. GyG GmbH ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht GyG GmbH nach Ziff. 9.6 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.
1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen GyG GmbH und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
1.4. GyG GmbH hat nicht die Stellung eines Pauschalrei-severanstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-m BGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen GyG GmbH und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausdrücklich ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge und Pauschalreisen.
1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen GyG GmbH und dem AG.
1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von § 13 BGB).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von GyG GmbH angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Bei der Internetbuchung über das Get your Group Portal geschieht dies dadurch dass der Kunde ein Reise über das Suchsystem auswählt. Um dann auf der Seite Terminauswahl einen bestimmten Termin auszusuchen. Diese Interessenbekundung ist für den AG und GyG GmbH unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.
2.2. GyG GmbH wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Dies geschieht im Internet bei den buchbaren Terminen auf der Seite Terminauswahl. Derartige Vorschläge sind für GyG GmbH und den AG unverbind-lich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei
2.3. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.2 unterbreitet GyG GmbH dem AG ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an. Auf dem Internet Portal von Get your Group geschieht dies dadurch, dass der AG GyG GmbH die von ihm gewünschten Leistungen mit den jeweiligen Personenzahlen auf der Seite „Buchung“ übermittelt.
2.4. Vertragsannahme im Internet Portal Get your Group: Durch die ausdrückliche Akzeptanz der AGB von GyG GmbH sowie die Betätigung des Online-Buchungs-Buttons nimmt der AG dieses Angebot an und erhält umgehend von GyG GmbH eine Buchungsbestätigung mit Buchungsnummer durch die der Vertrag angenommen wird. Für seine Unterlagen erhält der AG einen Reservierungsvertrag in PDF Form.
2.5 (entfällt)
2.6. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) angenommen werden. Eine Annahme des Angebots durch ein unterzeichnetes Vertragsexemplar als PDF-Dokument per E-Mail-Anhang ist rechtsverbindlich möglich.
2.7. Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für GyG GmbH nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei GyG GmbH zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. GyG GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird GyG GmbH den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.
2.8. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.
2.9. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei GyG GmbH zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. GyG GmbH wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich oder per Fax bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzah-lungen und / oder die Restzahlung übermitteln.
2.10. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn GyG GmbH eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von GyG GmbH waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen).
2.11. Soweit GyG GmbH Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an GyG GmbH schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von GyG GmbH) übermittelt und GyG GmbH die Buchung schriftlich oder per Fax an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei GyG GmbH an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von GyG GmbH von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von GyG GmbH. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung von GyG GmbH bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von GyG GmbH abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
3.2. Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospekt-ausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von GyG GmbH abgeschlossen werden (Siehe Ziff. 2.9) , bestimmt sich die Leistungspflicht von GyG GmbH nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von GyG GmbH.
4. Preise, Preiserhöhungen
4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen GyG GmbH und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von GyG GmbH, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von GyG GmbH für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütungen gem. § 632 BGB zu bezahlen.
4.2. GyG GmbH kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen abhängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.
4.3. Unabhängig von Preiserhöhungen nach den vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich GyG GmbH vor, die im vertraglich vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen-gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.4. Eine Erhöhung des Preises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für GyG GmbH nicht vorhersehbar waren.
4.5. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann GyG GmbH den Preis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann GyG GmbH vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann GyG GmbH vom AG verlangen.
4.6. Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber GyG GmbH erhöht, so kann der Preis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Preis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Leistungen dadurch für GyG GmbH verteuern haben.
4.8. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat GyG GmbH den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum
25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von GyG GmbH über die Preiserhöhung gegenüber GyG GmbH geltend zu machen.
4.9. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist GyG GmbH berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit GyG GmbH nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.
5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung
5.1. GyG GmbH kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.
b) Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst
entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, fällt keine Anzahlung an.
e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.
5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen zahlungsfällig.
5.3. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens14 Tage vor Reisebeginn fällig.
5.4. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.
5.5. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von GyG GmbH für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.
5.6. Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
5.7. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeits-voraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
5.8. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist GyG GmbH vorbehalten.
6. Vertragliche Obliegenheiten von GyG GmbH, Reiseausschreibung
6.1. Der AG wird GyG GmbH gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit GyG GmbH und die Leistungserbringung durch GyG GmbH erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit GyG GmbH entspricht.
6.2. GyG GmbH kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit GyG GmbH vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. GyG GmbH kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn GyG GmbH nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG, gegen GyG GmbH zu begründen.
6.3. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von GyG GmbH genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an GyG GmbH zu richten.
6.4. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als GyG GmbH zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.
7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen
7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kün-digungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von GyG GmbH, bzw. wegen höherer Gewalt bleiben hiervon unberührt.
7.2. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.
7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7.4. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei GyG GmbH zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen. § 171a BGB findet keine Anwendung.
7.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen GyG GmbH die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.
7.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen GyG GmbH folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
Busreisen
bis 31 Tage vor Reiseantritt fällt keine Stornogebühr an, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bitte beachten Sie die jeweils genannten, konkreten Stornotermine im Internet.
vom 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 80%
danach 90 %
See- und Flusskreuzfahrten
bis 120 Tage vor Reiseantritt 5%
vom 119. bis 60. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
Die Stornogebühr beträgt jedoch mindestens 50 € pro Person.
Flugreisen
und Kombination Flug- und Busreisen
bis 64 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung nach Ziffer 5.1
vom 63. Tag bis 31. Tag vor Reiseantritt bei Europareisen 110 € pro Person, bei Fernreisen € 220,– pro Person
vom 30. Tag bis 22. Tag 30%, bei Europareisen mindestens 190 € pro Person, bei Fernreisen mindestens 290 €
vom 21. Tag bis 15. Tag 70%
vom 14. Tag bis 6. Tag 85%
vom 5. Tag bis Reiseantritt 90%
7.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch GyG GmbH vorbehalten, GyG GmbH nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.
7.8. GyG GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit GyG GmbH nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist GyG GmbH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8. Kündigung wegen Mängeln oder höherer Gewalt
8.1. Für eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:
a) Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG GyG GmbH den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
b) Mängelanzeige und Abhilfeverlangen sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von GyG GmbH angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungsträger oder eine örtliche Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an GyG GmbH über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von GyG GmbH zu richten.
8.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall können sowohl GyG GmbH als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen.
b) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf den Fall einer höheren Gewalt mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt ist nicht möglich.
c) Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen höherer Gewalt, die sich unmittelbar auf die Leistungserbringung durch GyG GmbH auswirken. Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.
d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt kann GyG GmbH dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung wegen höherer Gewalt bei GyG GmbH angefallen wären. GyG GmbH bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, GyG GmbH nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.
e) Umfassen die vertraglichen Leistungen von GyG GmbH die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer nach erfolgter Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder Veranstaltung von GyG GmbH und dem AG je zur Hälfte zu tragen.
f) Jedwede sonstigen Kosten nach einer berechtigten Kündigung wegen höherer Gewalt während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. GyG GmbH haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von GyG GmbH – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von GyG GmbH angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom AG, organisierte An- und Abreisen zu den mit GyG GmbH vertraglich vereinbarten Reiseort sowie Beförderungen während der Reise
b) Nicht im Leistungsumfang von GyG GmbH enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw. .
9.2. GyG GmbH haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von GyG GmbH geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht werden.
9.3. GyG GmbH haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleitern, Busfahrern oder eines von GyG GmbH nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit GyG GmbH nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungsträger und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.
9.4. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von GyG GmbH gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und GyG GmbH vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zuschlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.
9.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von GyG GmbH nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit GyG GmbH bei anderen Ansprüchen GyG GmbH nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.
9.6. GyG GmbH haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von GyG GmbH aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.
10. Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen
10.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber GyG GmbH aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der vertraglichen Leistungen hat der AG innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes schriftlich
b) Die Ausschlussfrist gilt grundsätzlich nicht für Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der Teilnehmer.
10.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GyG GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GyG GmbH beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GyG GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GyG GmbH beruhen.
10.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 1 Jahr.
10.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber GyG GmbH begründen sowie von GyG GmbH als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.
10.5. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen GyG GmbH und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.
10.6. Schweben zwischen dem AG und GyG GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder GyG GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Gerichtsstand
11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen GyG GmbH und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes von GyG GmbH in Kehl am Rhein. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vorschriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandswahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.